3. Da hinsichtlich der beiden Grundstücke Nrn. AA.________ und AB.________, GB E.________ (Nutzung Parkplatz .________ und .________) ein übereinstimmender Wille der Parteien bestand, diese im Rahmen der Scheidungsvereinbarung ebenfalls ins Alleineigentum der Klägerin zu übertragen, hat keine Zuweisung der Parkplätze gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB zu erfolgen. Mithin erübrigen sich weitere Ausführungen zu den entsprechenden Anträgen der Parteien.