, L.________ und M.________ als "gesamtes Paket" ins Alleineigentum des Beklagten übertragen worden sind. Die Parteien haben lediglich versehentlich unterlassen, die Grundstücknummern der Parkplätze ausdrücklich in der Scheidungskonvention aufzuführen; sie waren sich jedoch einig, dass die Parkplätze auch zur Liegenschaft E.________ gehörten.