2.4 Zusammenfassend ist aufgrund des Wortlauts der Scheidungsvereinbarung, der Ausführungen der Parteien sowie der im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung herrschenden Umständen festzustellen, dass die "Liegenschaft E.________" auch die beiden Grundstücke Nrn. AA.________ und AB.________ (Nutzung Parkplatz .________ und .________) mitumschliesst und ein übereinstimmender Wille der Parteien bestand, diese beiden Grundstücke im Rahmen der Scheidungsvereinbarung ebenfalls ins Alleineigentum der Klägerin zu übertragen. Dies insbesondere auch deshalb, weil auch die Liegenschaften in K.________, L.________ und M.