_) und Autoeinstellplatz Nr. .________ (GS Nr. AA.________; act. 22/5). Mithin musste aufgrund dieser Zustimmung auch der Beklagte im Zeitpunkt der Scheidungsvereinbarung davon ausgehen, dass die Autoeinstellplätze zur Liegenschaft E.________ gehörten. 2.3.3 Im Übrigen wurde mit der Scheidungsvereinbarung insbesondere hinsichtlich der Scheidungsnebenfolgen auf eine vollständige Vereinbarung abgezielt. Dies spiegelt sich in Ziffer 5 der Scheidungsvereinbarung wider, worin die Parteien erklärten, mit dem Vollzug dieser Vereinbarung ehe-, vorsorge- und güterrechtlich per saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt zu sein.