2.3.2 Sodann geht aus der Zustimmung Pfandhaftentlassung der J.________ vom 20. Februar 2015 hervor, dass die J.________ einverstanden war, den Beklagten aus der Solidarschuldnerschaft mit der Klägerin zu entlassen, und die Klägerin zur alleinigen Pfandschuldnerin der folgenden Grundstücke in E.________ werden sollte: 4½-Zimmer-Wohnung Nr. .________ (GS Nr. AD.________) und Autoeinstellplatz Nr. .________ (GS Nr. AB.________) sowie 3½-Zimmer-Wohnung Nr. .________ (GS Nr. AE.________) und Autoeinstellplatz Nr. .________ (GS Nr. AA.