___ gehören sollten. An der Parteibefragung vom 7. Juli 2016 führte der Beklagte auf die Frage, was seiner Ansicht nach mit "Liegenschaft E.________" gemeint gewesen sei, unter anderem aus, er sei dazu gar nicht richtig informiert worden und die beiden Liegenschaften in M.________ und L.________ seien nicht richtig berücksichtigt worden. Sein Ziel sei es gewesen, die Familie zu versorgen. Es gehe ihm momentan nicht sehr gut, daher hätten die beiden Parkplätze für ihn einen grossen Wert. Er würde die beiden Parkplätze gerne vermieten, um sich so seine Zukunft absichern zu können (vgl. act. 20 Ziff. 3).