Die Parteien gingen vielmehr davon aus, dass diese zur "Liegenschaft E.________" gehören. Dass der Beklagte im jetzigen Zeitpunkt einen anderen Standpunkt vertritt, ist für die Beurteilung des übereinstimmenden Willens der Parteien bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung unbeachtlich. Er vermochte auch keinen überzeugenden Grund anzugeben, weshalb die Parkplätze in der Scheidungsvereinbarung nicht geregelt wurden bzw. die Parkplätze nicht zur Liegenschaft E.________ gehören sollten.