Dass die Parteien mit dem Begriff "Liegenschaft E.________" nicht nur die beiden Wohnungen an sich gemeint haben können, zeigt auch der Umstand, dass der Disponibelraum im Keller ebenfalls unter den Begriff "Liegenschaft E.________" subsumiert worden ist. Die Parteien waren bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung der Ansicht, dass die verschiedenen Liegenschaften untereinander aufgeteilt werden sollten. Die Parkplätze wurden bei der Aushandlung der Scheidungsvereinbarung nie explizit erwähnt. Die Parteien gingen vielmehr davon aus, dass diese zur "Liegenschaft E.________" gehören.