2.3.1 Der Wortlaut der Vereinbarung lässt aufgrund der Unterteilung in "Liegenschaft E.________" und "Liegenschaften K.________, L.________ und M.________" darauf schliessen, dass die Parteien eine klare Trennung und keine weitere Vermischung der verschiedenen sich im ehelichen Vermögen befindlichen Liegenschaften anstrebten. Als Liegenschaft gilt jede Bodenfläche mit genügend bestimmten Grenzen. Die horizontalen Grenzen der Liegenschaft werden durch die Grundbuchpläne und die Abgrenzungen auf dem Grundstück selber angegeben.