2.3 Die Parteien haben in ihrer Scheidungsvereinbarung unter dem Punkt güterrechtliche Auseinandersetzung die Liegenschaften der Parteien in "Liegenschaft E.________" und "Liegenschaften K.________, L.________ und M.________" unterteilt. Ausserdem erklärten sich die Parteien mit dem Vollzug dieser Vereinbarung ehe-, vorsorge- und güterrechtlich per saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt.