auch unter Berücksichtigung eines üblichen Entgegenkommens im Rahmen eines Vergleichs – völlig unausgewogen. Im Ergebnis habe die Klägerin güterrechtlich einen Betrag in der Höhe von mehr als CHF 4 Mio. erhalten, während ihm, dem Beklagten, ein Anteil von weniger als CHF 700'000.00 geblieben sei. Diese Ausführungen würden bereits zeigen, dass es nicht der Wille des Beklagten habe sein können, dass die Klägerin neben der Wohnung in E.________ auch noch die Parkplätze zugeteilt erhalte (act. 18).