Dass nur die Übertragung sämtlicher diesbezüglicher Grundstücke gemeint sein konnte, sei zudem daraus ersichtlich, dass die Klägerin im Gegenzug auch sämtliche auf der "Liegenschaft E.________" lastenden Schulden, nämlich das Grundpfand in der Höhe von CHF 920'000.00, übernehmen sollte. Es könne daher nur der Schluss gezogen werden, dass ein übereinstimmender Wille der Parteien dahingehend bestand, die beiden Parkplätze – subsumiert unter dem Begriff "Liegenschaft E.________" – ebenfalls in das Alleineigentum der Klägerin zu übertragen (act. 1).