_" die gesamte Liegenschaft, also inklusive der Parklätze, gemeint gewesen sei, hätten doch die Parteien eine eindeutige Trennung und Übertragung der Liegenschaften angestrebt und eine weitere Vermischung der Güter vermeiden wollen. Dass nur die Übertragung sämtlicher diesbezüglicher Grundstücke gemeint sein konnte, sei zudem daraus ersichtlich, dass die Klägerin im Gegenzug auch sämtliche auf der "Liegenschaft E.________" lastenden Schulden, nämlich das Grundpfand in der Höhe von CHF 920'000.00, übernehmen sollte.