2.2 Die Klägerin bringt vor, die Parteien hätten sich im Rahmen des Vergleichsgesprächs darauf einigen können, die "Liegenschaft E.________" ins Alleineigentum der Klägerin und die "Liegenschaften K.________, L.________ und M.________" sowie die Stammanteile der N.________GmbH ins Alleineigentum des Beklagten zu übertragen. Es sei klar, dass mit "Liegenschaft E.________" die gesamte Liegenschaft, also inklusive der Parklätze, gemeint gewesen sei, hätten doch die Parteien eine eindeutige Trennung und Übertragung der Liegenschaften angestrebt und eine weitere Vermischung der Güter vermeiden wollen.