Das primäre Auslegungsmittel ist der von den Parteien verwendete Vertragswortlaut. Als ergänzende Auslegungsmittel sind auch die Entstehungsgeschichte sowie die Begleitumstände zu berücksichtigen. Die Auslegung hat grundsätzlich ex tunc, also bezogen auf den Zeitraum des Vertragsschlusses, zu erfolgen. Der Richter soll sich in die Parteien zurückversetzen und dabei die damaligen, den Vertragspartnern bekannte n oder erkennbaren Umstände berücksichtigen (vgl. Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 10. A. 2014, N 1196 ff.; Urteil des Bundesgerichts 4A_219/2016 vom 12. September 2016).