2.1 Eine Scheidungskonvention ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_895/2014 vom 6. Mai 2015 E. 4.4.2). Das Ziel der Vertragsauslegung besteht in der Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben (subjektive Auslegung). Weil es sich beim wirklichen Willen um eine innere Tatsache handelt, die nicht direkt bewiesen werden kann, ist der Wille mittels Indizien zu ergründen. Das primäre Auslegungsmittel ist der von den Parteien verwendete Vertragswortlaut.