2. Da sich die Parteien über die beiden Parkplätze nicht einigen konnten, hat das Kantonsgericht vorab mittels Auslegung zu eruieren, ob hinsichtlich der beiden Grundstücke Nrn. AA.________ und AB.________, GB E.________ (Nutzung Parkplatz .________ und .________), ein übereinstimmender Wille der Parteien bestand, diese im Rahmen der Scheidungsvereinbarung ebenfalls ins Alleineigentum der Klägerin zu übertragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_895/2014 vom 6. Mai 2015 E. 4.4.2 und 5A_88/2012 vom 7. Juni 2012 E. 3.1).