Diese Lücke macht den Scheidungsentscheid jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht "unwirksam" (vgl. act. 45 im Prozess A1 2014 61), sondern kann – auf Klage einer Partei o- der auf gemeinsames Begehren – in einem nachträglichen Ergänzungsverfahren, in einem sogenannten Nachverfahren, geschlossen werden. Dieses Nachverfahren folgt den ursprünglich auf das Scheidungsverfahren anwendbaren Prozessvorschriften. Zuständig für Seite 8/13