1. Die Parteien sowie das Gericht haben es in Bezug auf die beiden Parkplätze unterlassen, einen güterrechtlichen Anspruch ausdrücklich in der Scheidungskonvention vom 12. Februar 2015 zu regeln, womit der nunmehr rechtskräftige Scheidungsentscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 4. März 2015 im Prozess A1 2014 61 eine Lücke aufweist. Diese Lücke macht den Scheidungsentscheid jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht "unwirksam" (vgl. act.