4. Am 17. Januar 2016 erlitt der Beklagte einen Hirninfarkt. Angesichts der Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten wurde auf eine Einigungsverhandlung verzichtet und ein ordentlicher Schriftenwechsel angeordnet (act. 8–10). In ihrer schriftlich ergänzten Klagebegründung vom 7. März 2016 liess die Klägerin das eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellen (act. 14). In seiner Klageantwort vom 22. Mai 2016 liess der Beklagte das eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellen (act. 18).