2.5 In der Folge nahmen die O.________AG und das Grundbuchamt K.________ die entsprechenden Anweisungen vor; eine Übertragung der in der Scheidungskonvention erwähnten Grundstücke Nrn. AC.________, AD.________ und AE.________, GB E.________ (= Disponibelraum Nr. .________, 4½-Zimmer-Wohnung Nr. .________ und 3½-Zimmer-Wohnung Nr. .________), ins Alleineigentum der Klägerin war aufgrund eines Gesamtpfandes, das nicht nur auf den besagten drei Grundstücken Nrn. AC.________, AD.________ und AE.________, GB E.________, sondern auch auf den ebenfalls zur Liegenschaft in E.________ gehörenden Grundstücken Nrn. AA.________ und AB.