Weiter wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin aus Güterrecht den Betrag von CHF 100'000.00 zu bezahlen, zahlbar im Umfang von CHF 20'000.00 bis 31. März 2015 und im Restbetrag von CHF 80'000.00 bis 31. Dezember 2015. Im Übrigen wurde die von den Parteien am 12. Februar 2015 abgeschlossene und im Sachverhalt wiedergegebene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen genehmigt, und es wurde festgestellt, dass die Parteien nach deren Vollzug ehe-, vorsorge- und güterrechtlich auseinandergesetzt sind. Die O.________AG wurde gestützt auf Art.