2.4 Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 4. März 2015 wurde die von den Parteien am tt.mm.1990 in F.________ geschlossene Ehe geschieden. Im Entscheid wurde die vereinbarte Regelung betreffend Kinderbelange und nachehelichen Unterhalt übernommen. Weiter wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin aus Güterrecht den Betrag von CHF 100'000.00 zu bezahlen, zahlbar im Umfang von CHF 20'000.00 bis 31. März 2015 und im Restbetrag von CHF 80'000.00 bis 31. Dezember