3.8 Im Weiteren verpflichtet sich der Beklagte, der Klägerin aus Güterrecht den Betrag von CHF 100'000.00 zu bezahlen, zahlbar im Umfang von CHF 20'000.00 bis 31. März 2015 und im Restbetrag von CHF 80'000.00 bis 31. Dezember 2015. Seite 6/13 3.9 Im Übrigen erhält jede Partei zu Eigentum, was sich derzeit in ihrem Besitz befindet bzw. auf ihren Namen lautet. 4. Berufliche Vorsorge Die Parteien verzichten auf einen Ausgleich der beruflichen Vorsorge. 5. Saldoklausel