3.2.3 Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben. Im Zusammenhang mit der Übertragung des Grundstücks Nr. AF.________, Grundbuch der Gemeinde K.________, anfallende Kosten übernehmen die Parteien je zur Hälfte. 3.2.4 Der Nutzens- und Schadensübergang erfolgt rückwirkend per 1. Januar 2015. 3.3 Im Weiteren übernimmt der Beklagte die Häuser in L.________ und in M.________ als Alleineigentümer. 3.4 Die Klägerin tritt dem Beklagten ihren Stammanteil (1 x CHF 10'000.00) an der N.________GmbH ab.