2.2 Lebt die Klägerin während mehr als sechs Monaten mit einer anderen erwachsenen Person (mit Ausnahme der Kinder) zusammen, so reduziert sich die Pflicht zur Zahlung des Unterhaltsbeitrages für die weitere Dauer des Zusammenlebens um CHF 2'000.00 und entfällt ganz, wenn das Zusammenleben mehr als drei Jahre gedauert hat. 3. Güterrechtliche Auseinandersetzung 3.1 Liegenschaft E.________: