2. Nachehelicher Unterhalt 2.1 Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zum 31. Juli 2028 gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 5'000.00 zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats. Dieser Unterhaltsbeitrag ist wie die Kinderunterhaltsbeiträge indexiert (Ziff. II./1.4).