Beklagter 1. Die Klage vom 6. Oktober 2015 / 7. März 2016 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die beiden Grundstücke Nrn. AA.________ und AB.________, GB E.________, seien entsprechend Art. 205 Abs. 2 ZGB dem Beklagten ungeteilt zuzuweisen und das Dispositiv des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 4. März 2015 entsprechend zu ergänzen. 3. Eventualiter seien die Grundstücke Nr. AA.________ und AB.________, GB E.________, körperlich zu teilen und das Grundstück Nr. AA.________, GB E.________, dem Beklagten und das Grundstück Nr. AB.________, GB E.________, der Klägerin zuzuteilen.