Klägerin 1. Es sei festzustellen, dass hinsichtlich der beiden Grundstücke Nrn. AA.________ und AB.________, GB E.________, ein übereinstimmender Wille der Parteien dahingehend bestand, die beiden Grundstücke ins Alleineigentum der Klägerin zu übertragen; 2. entsprechend seien: Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen Ziff. II. 3., 3.1.1 sowie Ziff. 7 des Dispositivs des Entscheids vom 4. März 2015 wie folgt anzupassen bzw. zu ergänzen: "Die Klägerin übernimmt die sich im hälftigen Miteigentum befindlichen Grundstücke Nrn. AC.________, AD.________, AE.________, AA.________ und AB.