{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-11-02", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-62_2016-11-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=81", "Checksum": "b4a526759b2f35159c6b375b7497e6a8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 62"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 62"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Mithin kann sich der\nBeklagte insbesondere nicht darauf berufen, die an der Einigungsverhandlung in Anwesenheit seines Rechtsanwaltes (RA P.________) geschlossene Scheidungsvereinbarung entspreche nicht seinem eigentlichen Willen, da die güterrechtliche Auseinandersetzung, auch\nunter Berücksichtigung eines üblichen Entgegenkommens im Rahmen eines Vergleichs, \"völlig unausgewogen\" sei bzw. er \"überrumpelt\" worden sei. Das Nachverfahren darf nicht dazu\nSeite 11/13\n\ndienen, dass nach Abschluss eines Scheidungsprozesses leichthin noch Ansprüche geltend\ngemacht werden können, deren Beurteilung aus Nachlässigkeit einer Partei unterblieben ist.\nIm Zweifel ist insbesondere die im Rahmen des Scheidungsprozesses erfolgte güterrechtliche Auseinandersetzung als erschöpfende Regelung zu betrachten (Steck, a.a.O., Anh. ZPO\nArt. 283 ZPO N 17; Urteil des Bundesgerichts 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016).\n\n5. Gerichtskosten und Parteientschädigung (Prozesskosten) bemessen sich grundsätzlich nach\ndem Streitwert (Art. 91 ZPO). Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden\nPartei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem\nAusgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZGB). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten\nnach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend obsiegt die Klägerin vollumfänglich, weshalb die Gerichtskosten dem Beklagten aufzuerlegen sind.\n\n5.1 Die Entscheidgebühr bemisst sich nach den Bestimmungen von § 13 Abs. 1 der Verordnung\nüber die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG) und beträgt zwischen\nCHF 1'600.00 und CHF 10'000.00. Die im vorliegenden Ergänzungsverfahren zum Scheidungsentscheid geltend gemachten Ansprüche belaufen sich auf rund CHF 40'000.00 (vgl.\nact. 20 Ziff. 17), so dass § 13 Abs. 3 KoV OG nicht zur Anwendung gelangt. Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 2'500.00.\n\n5.2 Der klägerische Rechtsvertreter macht ein Honorar von CHF 16'502.40 (inkl. MWST) geltend\n(CHF 15'240.00 Honorar [= 50,8 Stunden à CHF 300.00] + CHF 40.00 Auslagen +\nCHF 1'222.40 MWST; act. 39). Bei einem Streitwert von CHF 40'000.00 beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte CHF 6'100.00 (§ 3 Abs. 1 Verordnung\nüber den Anwaltstarif [AnwT]). Dieses Grundhonorar kann zur Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles, namentlich der Verantwortung des Rechtsvertreters,\nder Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes, um höchstens einen Drittel über- oder unterschritten werden (§ 3 Abs. 3 AnwT). Auch können Zuschläge berechnet\nwerden, wenn das Hauptverfahren mehrere Verhandlungen erforderte, für jede zusätzliche\nRechtsschrift, wenn nach Einreichen der Klageantwort ein weiterer Schriftenwechsel stattfand oder in Prozessen mit umfangreicher Korrespondenz oder sonst bei komplizierten Prozessen (§ 5 Abs. 1 AnwT). Der vorliegende Fall bot weder in rechtlicher noch tatsächlicher\nHinsicht besondere Schwierigkeiten, weshalb weder die Grundgebühr nach § 3 Abs. 3 AnwT\nzu erhöhen noch ein Zuschlag nach § 5 Abs. 1 AnwT zu berechnen ist. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von CHF 40.00 und der Mehrwertsteuer hat der Beklagte der Klägerin somit eine Parteientschädigung von CHF 6'631.20 zu bezahlen.\n\nEntscheid\n\n1. Ziff. 3.1 der Scheidungsvereinbarung vom 12. Februar 2015 im Scheidungsprozess A1 2014\n61 wird wie folgt ergänzt:\n\n\"3. Güterrechtliche Auseinandersetzung\n\n3.1 Liegenschaft E.________:\nSeite 12/13\n\n3.1.1 Die Klägerin übernimmt die sich im hälftigen Miteigentum befindlichen Grundstücke\nNrn. AC.________, AD.________, AE.________, AA.________ und AB.________, GB\nE.________, als Alleineigentümerin und das Kantonsgericht Zug wird ersucht, das\nGrundbuch- und Vermessungsamt Zug anzuweisen, diese Grundstücke ins Alleineigentum der Klägerin zu übertragen.\n\nDer Übernahmewert beträgt CHF 1,8 Mio.\n\n3.1.2 Die Klägerin übernimmt die darauf lastende Schuld in der Höhe von CHF 920'000.00\nbei der Grundpfandgläubigerin J.________ und der Beklagte wird aus der Pfandhaftung entlassen.\n\n3.1.3 Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben. Im Zusammenhang mit der Übertragung der Grundstücke Nrn. AC.________, AD.________, AE.________, AA.________\nund AB.________, GB E.________, anfallende Kosten übernehmen die Parteien je zur\nHälfte.\n\n3.1.4 Der Nutzens- und Schadensübergang erfolgt rückwirkend per 1. Januar 2015.\n\n3.1.5 Die Klägerin verpflichtet sich, zugunsten der Kinder G.________, I.________ und\nH.________ auf den Grundstücken Nrn. AD.________ und AE.________, GB\nE.________, ein bis 31. März 2023 befristetes Wohnrecht einzuräumen.\"\n\n"}