{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-11-02", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-62_2016-11-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=81", "Checksum": "b4a526759b2f35159c6b375b7497e6a8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 62"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 62"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Liegenschaft ist eine dreidimensionale Sache, die sich durch ihre verti kale Ausdehnung nach oben in den Luftraum und nach unten in den Boden auszeichnet. Diese vertikalen\nGrenzen der Liegenschaft ergeben sich nach Massgabe des schutzwürdigen Interesses des\nEigentümers an der Ausübung seines Grundeigentums. Unter den Begriff \"Liegenschaft\" lassen sich alle zu einem Haus oder einer Wohnung gehörenden Objekte subsumieren, so auch\nParkplätze (vgl. Hitz, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 655 ZGB N 3 ff.). Dass die Parteien mit dem Begriff \"Liegenschaft\nE.________\" nicht nur die beiden Wohnungen an sich gemeint haben können, zeigt auch der\nUmstand, dass der Disponibelraum im Keller ebenfalls unter den Begriff \"Liegenschaft\nE.________\" subsumiert worden ist. Die Parteien waren bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung der Ansicht, dass die verschiedenen Liegenschaften untereinander aufgeteilt werden sollten. Die Parkplätze wurden bei der Aushandlung der Scheidungsvereinbarung nie explizit erwähnt. Die Parteien gingen vielmehr davon aus, dass diese zur \"Liegenschaft\nE.________\" gehören. Dass der Beklagte im jetzigen Zeitpunkt einen anderen Standpunkt\nvertritt, ist für die Beurteilung des übereinstimmenden Willens der Parteien bei Abschluss der\nScheidungsvereinbarung unbeachtlich. Er vermochte auch keinen überzeugenden Grund anzugeben, weshalb die Parkplätze in der Scheidungsvereinbarung nicht geregelt wurden bzw.\ndie Parkplätze nicht zur Liegenschaft E.________ gehören sollten. An der Parteibefragung\nvom 7. Juli 2016 führte der Beklagte auf die Frage, was seiner Ansicht nach mit \"Liegenschaft E.________\" gemeint gewesen sei, unter anderem aus, er sei dazu gar nicht richtig\ninformiert worden und die beiden Liegenschaften in M.________ und L.________ seien nicht\nrichtig berücksichtigt worden. Sein Ziel sei es gewesen, die Familie zu versorgen. Es gehe\nihm momentan nicht sehr gut, daher hätten die beiden Parkplätze für ihn einen grossen Wert.\nEr würde die beiden Parkplätze gerne vermieten, um sich so seine Zukunft absichern zu können (vgl. act. 20 Ziff. 3). Dass jedoch die Parkplätze nach Ansicht der Parteien zur Absicherung der Zukunft des Beklagten hätten vermietet werden sollen, erscheint nicht plausibel.\nSeite 10/13\n\n2.3.2 Sodann geht aus der Zustimmung Pfandhaftentlassung der J.________ vom 20. Februar 2015 hervor, dass die J.________ einverstanden war, den Beklagten aus der Solidarschuldnerschaft mit der Klägerin zu entlassen, und die Klägerin zur alleinigen Pfandschuldnerin der folgenden Grundstücke in E.________ werden sollte:\n4½-Zimmer-Wohnung Nr. .________ (GS Nr. AD.________) und Autoeinstellplatz\nNr. .________ (GS Nr. AB.________) sowie 3½-Zimmer-Wohnung Nr. .________ (GS Nr.\nAE.________) und Autoeinstellplatz Nr. .________ (GS Nr. AA.________; act. 22/5). Mithin\nmusste aufgrund dieser Zustimmung auch der Beklagte im Zeitpunkt der Scheidungsvereinbarung davon ausgehen, dass die Autoeinstellplätze zur Liegenschaft E.________ gehörten.\n\n2.3.3 Im Übrigen wurde mit der Scheidungsvereinbarung insbesondere hinsichtlich der Scheidungsnebenfolgen auf eine vollständige Vereinbarung abgezielt. Dies spiegelt sich in Ziffer 5\nder Scheidungsvereinbarung wider, worin die Parteien erklärten, mit dem Vollzug dieser\nVereinbarung ehe-, vorsorge- und güterrechtlich per saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt zu sein.\n\n2.4 Zusammenfassend ist aufgrund des Wortlauts der Scheidungsvereinbarung, der Ausführungen der Parteien sowie der im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung\nherrschenden Umständen festzustellen, dass die \"Liegenschaft E.________\" auch die beiden\nGrundstücke Nrn. AA.________ und AB.________ (Nutzung Parkplatz .________ und\n.________) mitumschliesst und ein übereinstimmender Wille der Parteien bestand, diese beiden Grundstücke im Rahmen der Scheidungsvereinbarung ebenfalls ins Alleineigentum der\nKlägerin zu übertragen. Dies insbesondere auch deshalb, weil auch die Liegenschaften in\nK.________, L.________ und M.________ als \"gesamtes Paket\" ins Alleineigentum des Beklagten übertragen worden sind. Die Parteien haben lediglich versehentlich unterlassen, die\nGrundstücknummern der Parkplätze ausdrücklich in der Scheidungskonvention aufzuführen;\nsie waren sich jedoch einig, dass die Parkplätze auch zur Liegenschaft E.________ gehörten.\n\n3. Da hinsichtlich der beiden Grundstücke Nrn. AA.________ und AB.________, GB\nE.________ (Nutzung Parkplatz .________ und .________) ein übereinstimmender Wille der\nParteien bestand, diese im Rahmen der Scheidungsvereinbarung ebenfalls ins Alleineigentum der Klägerin zu übertragen, hat keine Zuweisung der Parkplätze gemäss Art. 205 Abs. 2\nZGB zu erfolgen. Mithin erübrigen sich weitere Ausführungen zu den entsprechenden Anträgen der Parteien.\n\n"}