{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-11-02", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-62_2016-11-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=81", "Checksum": "b4a526759b2f35159c6b375b7497e6a8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 62"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 62"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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AA.________ und AB.________, GB E.________ (Nutzung Parkplatz .________ und\n.________), ein übereinstimmender Wille der Parteien bestand, diese im Rahmen der Scheidungsvereinbarung ebenfalls ins Alleineigentum der Klägerin zu übertragen (vgl. Urteile des\nBundesgerichts 5A_895/2014 vom 6. Mai 2015 E. 4.4.2 und 5A_88/2012 vom 7. Juni 2012\nE. 3.1).\n\n2.1 Eine Scheidungskonvention ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den\nallgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung auszulegen (Urteil des Bundesgerichts\n5A_895/2014 vom 6. Mai 2015 E. 4.4.2). Das Ziel der Vertragsauslegung besteht in der Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben (subjektive Auslegung). Weil es sich beim wirklichen Willen um\neine innere Tatsache handelt, die nicht direkt bewiesen werden kann, ist der Wille mittels\nIndizien zu ergründen. Das primäre Auslegungsmittel ist der von den Parteien verwendete\nVertragswortlaut. Als ergänzende Auslegungsmittel sind auch die Entstehungsgeschichte sowie die Begleitumstände zu berücksichtigen. Die Auslegung hat grundsätzlich ex tunc, also\nbezogen auf den Zeitraum des Vertragsschlusses, zu erfolgen. Der Richter soll sich in die\nParteien zurückversetzen und dabei die damaligen, den Vertragspartnern bekannte n oder\nerkennbaren Umstände berücksichtigen (vgl. Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches\nObligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 10. A. 2014, N 1196 ff.; Urteil des Bundesgerichts\n4A_219/2016 vom 12. September 2016).\n\n2.2 Die Klägerin bringt vor, die Parteien hätten sich im Rahmen des Vergleichsgesprächs darauf\neinigen können, die \"Liegenschaft E.________\" ins Alleineigentum der Klägerin und die \"Liegenschaften K.________, L.________ und M.________\" sowie die Stammanteile der\nN.________GmbH ins Alleineigentum des Beklagten zu übertragen. Es sei klar, dass mit\n\"Liegenschaft E.________\" die gesamte Liegenschaft, also inklusive der Parklätze, gemeint\ngewesen sei, hätten doch die Parteien eine eindeutige Trennung und Übertragung der Liegenschaften angestrebt und eine weitere Vermischung der Güter vermeiden wollen. Dass nur\ndie Übertragung sämtlicher diesbezüglicher Grundstücke gemeint sein konnte, sei zudem daraus ersichtlich, dass die Klägerin im Gegenzug auch sämtliche auf der \"Liegenschaft\nE.________\" lastenden Schulden, nämlich das Grundpfand in der Höhe von\nCHF 920'000.00, übernehmen sollte. Es könne daher nur der Schluss gezogen werden, dass\nein übereinstimmender Wille der Parteien dahingehend bestand, die beiden Parkplätze –\nsubsumiert unter dem Begriff \"Liegenschaft E.________\" – ebenfalls in das Alleineigentum\nder Klägerin zu übertragen (act. 1).\n\nDer Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Scheidungsvereinbarung\nentspreche nicht seinem eigentlichen Willen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei –\nSeite 9/13\n\nauch unter Berücksichtigung eines üblichen Entgegenkommens im Rahmen eines Vergleichs\n– völlig unausgewogen. Im Ergebnis habe die Klägerin güterrechtlich einen Betrag in der\nHöhe von mehr als CHF 4 Mio. erhalten, während ihm, dem Beklagten, ein Anteil von weniger als CHF 700'000.00 geblieben sei. Diese Ausführungen würden bereits zeigen, dass es\nnicht der Wille des Beklagten habe sein können, dass die Klägerin neben der Wohnung in\nE.________ auch noch die Parkplätze zugeteilt erhalte (act. 18).\n\n2.3 Die Parteien haben in ihrer Scheidungsvereinbarung unter dem Punkt güterrechtliche Auseinandersetzung die Liegenschaften der Parteien in \"Liegenschaft E.________\" und \"Liegenschaften K.________, L.________ und M.________\" unterteilt. Ausserdem erklärten sich die\nParteien mit dem Vollzug dieser Vereinbarung ehe-, vorsorge- und güterrechtlich per saldo\naller Ansprüche als auseinandergesetzt.\n\n"}