{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-11-02", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-62_2016-11-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=81", "Checksum": "b4a526759b2f35159c6b375b7497e6a8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 62"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 62"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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AA.________ und AB.________, GB E.________\n(Nutzung Parkplatz .________ und .________), welche auch zur Liegenschaft in E.________\ngehören.\n\n2.3 Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen basierte auf den folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien (nach güterrechtlicher Auseinandersetzung):\n\nKlägerin: Einkommen: rund CHF 4'200.00 netto pro Monat (x 12) mit einem Pensum\nvon 60 %\nVermögen: Liegenschaft in E.________, CHF 44'000.00 Säule 3a und\nJaguar\n\nBeklagter: Einkommen: CHF 14'951.00 netto pro Monat (x 12; act. 16/11 und act. 16/12)\nVermögen: Liegenschaften in K.________, L.________ und M.________,\nCHF 135'000.00 Säule 3a, N.________GmbH und Range Rover\n\n2.4 Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 4. März 2015 wurde die von den\nParteien am tt.mm.1990 in F.________ geschlossene Ehe geschieden. Im Entscheid wurde\ndie vereinbarte Regelung betreffend Kinderbelange und nachehelichen Unterhalt übernommen. Weiter wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin aus Güterrecht den Betrag von\nCHF 100'000.00 zu bezahlen, zahlbar im Umfang von CHF 20'000.00 bis 31. März 2015 und\nim Restbetrag von CHF 80'000.00 bis 31. Dezember 2015. Im Übrigen wurde die von den\nParteien am 12. Februar 2015 abgeschlossene und im Sachverhalt wiedergegebene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen genehmigt, und es wurde festgestellt, dass die Parteien\nnach deren Vollzug ehe-, vorsorge- und güterrechtlich auseinandergesetzt sind. Die\nO.________AG wurde gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) angewiesen, die gebundene Vorsorgepolice Nr. .________ im Umfang von CHF 44'000.00 auf die Klägerin zu\nübertragen. Das Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Zug wurde angewiesen, die\nSeite 7/13\n\nsich im Miteigentum der Parteien befindlichen Grundstücke Nrn. AC.________, AD.________\nund AE.________, alle GB E.________, ins Alleineigentum von A.________ zu übertragen.\nDas Grundbuchamt K.________ wurde angewiesen, die Liegenschaft K.________, Sonderrecht an der 2-Zimmer-Wohnung Nr. .________ im 2. Obergeschoss (Stockwerkeigentum\nNr. AF.________, 18/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. AG.________) ins Alleineigentum\nvon C.________ zu übertragen.\n\n2.5 In der Folge nahmen die O.________AG und das Grundbuchamt K.________ die entsprechenden Anweisungen vor; eine Übertragung der in der Scheidungskonvention erwähnten\nGrundstücke Nrn. AC.________, AD.________ und AE.________, GB E.________ (= Disponibelraum Nr. .________, 4½-Zimmer-Wohnung Nr. .________ und 3½-Zimmer-Wohnung\nNr. .________), ins Alleineigentum der Klägerin war aufgrund eines Gesamtpfandes, das\nnicht nur auf den besagten drei Grundstücken Nrn. AC.________, AD.________ und\nAE.________, GB E.________, sondern auch auf den ebenfalls zur Liegenschaft in\nE.________ gehörenden Grundstücken Nrn. AA.________ und AB.________, beide GB\nE.________ (Nutzung Parkplatz .________ und .________) lastet, nicht möglich (vgl. act. 44\nim Prozess A1 2014 61).\n\n3. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug gegen den\nBeklagten die vorliegende Klage auf Ergänzung des Entscheids des Kantonsgerichts Zug,\n1. Abteilung, vom 4. März 2015 (Prozess A1 2014 61) ein (act. 1).\n\n4. Am 17. Januar 2016 erlitt der Beklagte einen Hirninfarkt. Angesichts der Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten wurde auf eine Einigungsverhandlung verzichtet und ein ordentlicher\nSchriftenwechsel angeordnet (act. 8–10). In ihrer schriftlich ergänzten Klagebegründung vom\n7. März 2016 liess die Klägerin das eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellen (act. 14). In\nseiner Klageantwort vom 22. Mai 2016 liess der Beklagte das eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellen (act. 18).\n\n5. Am 7. Juli 2016 wurden die Parteien persönlich befragt. Im Anschluss an die Parteibefragung\nfand eine Instruktionsverhandlung mit Ergänzung des Sachverhalts seitens der Parteien statt\n(act. 20–22).\n\n6. Am 21. September 2016 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt (act. 36–38).\n\nErwägungen\n\n1. Die Parteien sowie das Gericht haben es in Bezug auf die beiden Parkplätze unterlassen, einen güterrechtlichen Anspruch ausdrücklich in der Scheidungskonvention vom 12. Februar 2015 zu regeln, womit der nunmehr rechtskräftige Scheidungsentscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 4. März 2015 im Prozess A1 2014 61 eine Lücke aufweist.\nDiese Lücke macht den Scheidungsentscheid jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht\n\"unwirksam\" (vgl. act. 45 im Prozess A1 2014 61), sondern kann – auf Klage einer Partei o-\nder auf gemeinsames Begehren – in einem nachträglichen Ergänzungsverfahren, in einem\nsogenannten Nachverfahren, geschlossen werden. Dieses Nachverfahren folgt den ursprünglich auf das Scheidungsverfahren anwendbaren Prozessvorschriften. Zuständig für\nSeite 8/13\n\n"}