{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-11-02", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-62_2016-11-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=81", "Checksum": "b4a526759b2f35159c6b375b7497e6a8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 62"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 62"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Zahnkorrekturen,\nSehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen etc.) sind, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, von den Parteien nach vorgä ngiger\nAbsprache je zur Hälfte zu übernehmen.\n\n2. Nachehelicher Unterhalt\n\n2.1 Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids\nbis zum 31. Juli 2028 gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlichen Unterhaltsbeitrag\nvon CHF 5'000.00 zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats.\nDieser Unterhaltsbeitrag ist wie die Kinderunterhaltsbeiträge indexiert (Ziff. II./1.4).\n\n2.2 Lebt die Klägerin während mehr als sechs Monaten mit einer anderen erwachsenen\nPerson (mit Ausnahme der Kinder) zusammen, so reduziert sich die Pflicht zur\nZahlung des Unterhaltsbeitrages für die weitere Dauer des Zusammenlebens um\nCHF 2'000.00 und entfällt ganz, wenn das Zusammenleben mehr als drei Jahre\ngedauert hat.\n\n3. Güterrechtliche Auseinandersetzung\n\n3.1 Liegenschaft E.________:\n\n3.1.1 Die Klägerin übernimmt die sich im hälftigen Miteigentum befindlichen Grundstücke\nNrn. AC.________, AD.________ und AE.________, GB E.________, als Alleineigentümerin und das Kantonsgericht Zug wird ersucht, das Grundbuch- und Vermessungsamt Zug anzuweisen, diese Grundstücke ins Alleineigentum der Klägerin zu übertragen.\n\nDer Übernahmewert beträgt CHF 1,8 Mio.\n\n3.1.2 Die Klägerin übernimmt die darauf lastende Schuld in der Höhe von CHF 920'000.00\nbei der Grundpfandgläubigerin J.________ und der Beklagte wird aus der Pfandhaftung entlassen.\n\n3.1.3 Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben. Im Zusammenhang mit der Übertragung der Grundstücke Nrn. AC.________, AD.________ und AE.________,\nGB E.________, anfallende Kosten übernehmen die Parteien je zur Hälfte.\n\n3.1.4 Der Nutzens- und Schadensübergang erfolgt rückwirkend per 1. Januar 2015.\nSeite 5/13\n\n3.1.5 Die Klägerin verpflichtet sich, zugunsten der Kinder G.________, I.________ und\nH.________ auf den Grundstücken Nrn. AD.________ und AE.________,\nGB E.________, ein bis 31. März 2023 befristetes Wohnrecht einzuräumen.\n\n3.2 Liegenschaft K.________:\n\n3.2.1 Der Beklagte übernimmt das sich im Alleineigentum der Klägerin befindliche Grundstück Nr. AF.________, Grundbuch der Gemeinde K.________, als Alleineigentümer\nund das Kantonsgericht Zug wird ersucht, das Grundbuchamt der Gemeinde\nK.________ anzuweisen, dieses Grundstück ins Alleineigentum des Beklagten zu\nübertragen.\n\nDer Übernahmewert beträgt CHF 400'000.00.\n\n3.2.2 Der Beklagte übernimmt die darauf lastende Schuld in der Höhe von CHF 190'000.00\nbei der Grundpfandgläubigerin J.________ und die Klägerin wird aus der Pfandhaftung\nentlassen.\n\n3.2.3 Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben. Im Zusammenhang mit der Übertragung des Grundstücks Nr. AF.________, Grundbuch der Gemeinde K.________, anfallende Kosten übernehmen die Parteien je zur Hälfte.\n\n3.2.4 Der Nutzens- und Schadensübergang erfolgt rückwirkend per 1. Januar 2015.\n\n3.3 Im Weiteren übernimmt der Beklagte die Häuser in L.________ und in M.________ als\nAlleineigentümer.\n\n3.4 Die Klägerin tritt dem Beklagten ihren Stammanteil (1 x CHF 10'000.00) an der\nN.________GmbH ab.\n\n3.5 Die O.________AG sei gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die steuerliche\nAbzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) anzuweisen,\ndie gebundene Vorsorgepolice Nr. .________ im Umfang von CHF 44'000.00 auf die\nKlägerin zu übertragen.\n\n3.6 Im Weiteren erhält die Klägerin den Jaguar X-Type Estate zu Eigentum. Der Beklagte\nerhält den Range Rover zu Eigentum.\n\n3.7 Das auf beide Parteien lautende Privatkonto Nr. .________ bei der J.________ wird\nvon der Klägerin übernommen.\n\n3.8 Im Weiteren verpflichtet sich der Beklagte, der Klägerin aus Güterrecht den Betrag von\nCHF 100'000.00 zu bezahlen, zahlbar im Umfang von CHF 20'000.00 bis 31. März\n2015 und im Restbetrag von CHF 80'000.00 bis 31. Dezember 2015.\nSeite 6/13\n\n3.9 Im Übrigen erhält jede Partei zu Eigentum, was sich derzeit in ihrem Besitz befindet\nbzw. auf ihren Namen lautet.\n\n4. Berufliche Vorsorge\n\nDie Parteien verzichten auf einen Ausgleich der beruflichen Vorsorge.\n\n5. Saldoklausel\n\nDie Parteien erklären sich mit dem Vollzug dieser Vereinbarung ehe-, vorsorge- und\ngüterrechtlich per saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt.\n\n6. Kosten\n\nDie Parteien übernehmen die gerichtlichen Kosten je zur Hälfte und die Parteikosten\nwerden wettgeschlagen.\n\n"}