{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-11-02", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-62_2016-11-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=81", "Checksum": "b4a526759b2f35159c6b375b7497e6a8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 62"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 62"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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AA.________ und\nAB.________, GB E.________, ein übereinstimmender Wille der Parteien dahingehend bestand, die beiden Grundstücke ins Alleineigentum der Klägerin zu übertragen;\n2. entsprechend seien:\nDie Vereinbarung über die Scheidungsfolgen Ziff. II. 3., 3.1.1 sowie Ziff. 7 des Dispositivs\ndes Entscheids vom 4. März 2015 wie folgt anzupassen bzw. zu ergänzen:\n\"Die Klägerin übernimmt die sich im hälftigen Miteigentum befindlichen Grundstücke Nrn.\nAC.________, AD.________, AE.________, AA.________ und AB.________, GB\nE.________, als Alleineigentümerin und das Kantonsgericht wird ersucht, das Grundbuch -\nund Vermessungsamt Zug anzuweisen, diese Grundstücke ins Alleineigentum der Klägerin\nzu übertragen.\"\n\"Das Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Zug wird angewiesen, die sich im Miteigentum der Parteien befindlichen Grundstücke Nrn. AC.________, AD.________,\nAE.________, AA.________ und AB.________ alle GB E.________, ins Alleineigentum von\nA.________ zu übertragen.\"\n3. Eventualiter: Die beiden Grundstücke Nrn. AA.________ und AB.________ seien entsprechend Art. 205 Abs. 2 ZGB der Klägerin ungeteilt zuzuweisen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.\n\nBeklagter\n1. Die Klage vom 6. Oktober 2015 / 7. März 2016 sei vollumfänglich abzuweisen.\n2. Die beiden Grundstücke Nrn. AA.________ und AB.________, GB E.________, seien entsprechend Art. 205 Abs. 2 ZGB dem Beklagten ungeteilt zuzuweisen und das Dispositiv des\nEntscheids des Kantonsgerichts Zug vom 4. März 2015 entsprechend zu ergänzen.\n3. Eventualiter seien die Grundstücke Nr. AA.________ und AB.________, GB E.________,\nkörperlich zu teilen und das Grundstück Nr. AA.________, GB E.________, dem Beklagten\nund das Grundstück Nr. AB.________, GB E.________, der Klägerin zuzuteilen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. von 8 %) zulasten der Klägerin.\n\nSachverhalt\n\n1. Die Parteien heirateten am tt.mm.1990 in F.________. Aus ihrer Ehe sind die inzwischen\nvolljährigen Kinder G.________, geb. tt.mm.1993 in E.________, H.________, geb.\ntt.mm.1998 in E.________, und I.________, geb. tt.mm.1998 in E.________, hervorgegangen.\n\n2.1 Mit Eingabe vom 12. November 2014 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug gegen\nden Beklagten die Scheidungsklage ein (Prozess A1 2014 61). Im Anschluss an die Einigungsverhandlung vom 12. Februar 2015 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die\nNebenfolgen der Ehescheidung, welche wie folgt lautete:\nSeite 3/13\n\nI.\n\nDie Parteien beantragen übereinstimmend die Scheidung ihrer am tt.mm.1990 in\nF.________ geschlossenen Ehe gestützt auf Art. 114 ZGB.\n\nII.\n\nDie Parteien beantragen ferner die Genehmigung der folgenden Vereinbarung über die\nScheidungsfolgen:\n\n1. Kinderbelange\n\n1.1 Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder\nH.________, geb. tt.mm.1998 in E.________, und\nI.________, geb. tt.mm.1998 in E.________,\nsind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.\n\nEntsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege,\nErziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass\nein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der\nneue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche\nAuswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte\nzwischen einem Elternteil und den Kindern hat.\n\nDie Obhut für die Kinder ist der Mutter zuzuteilen.\n\n1.2 Auf die ausdrückliche Regelung der Betreuung der Kinder H.________ und I.________\nwird mit Rücksicht auf das Alter der Kinder verzichtet.\n\n1.3 Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.\n\n1.4 Der Vater verpflichtet sich, an den Unterhalt der Kinder H.________ und I.________\nmindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatliche Beiträge von je CHF 2'000.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten\ndes Monats.\n\nDiese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des\nBundesamtes für Statistik, Stand Januar 2015 = 98.2 Punkte (Basis Dezember 2010 =\n100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2016, dem\nIndexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken\naufzurunden.\n\nDie Anpassung erfolgt nach folgender Formel:\nSeite 4/13\n\n"}