Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er diesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist. 3. Der Kläger wird weiter verpflichtet, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche CHF 392'371.80 zu bezahlen. 4. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen. 5. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: