Dies ergibt einen Streitwert von gerundet total CHF 1'687'708.00. Bei diesem Streitwert rechtfertigt sich eine Entscheidgebühr von CHF 42'000.00 (vgl. § 11 Abs. 1 KoV OG). Hinzu kommen die Kosten des Beweisverfahrens von CHF 8'616.25 für die Begutachtung der ehelichen Liegenschaft (vgl. die Rechnungen des Q.________Verbands vom 16. Februar 2017 [act. 34; CHF 8'146.45] und vom 19. April 2017 [act. 40; CHF 469.80]; § 9 lit. c KoV OG). Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Entscheid