92 Abs. 1 ZPO gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen – wozu auch Unterhaltsbeiträge gehören (vgl. § 11 Abs. 3 KoV OG) – der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte verlangte nachehelichen Unterhalt von monatlich CHF 3'256.00 bis zum Eintritt des Klägers in das ordentliche AHV -Alter und danach CHF 2'500.00. Daraus resultiert ein Kapitalwert von CHF 708'864.00 ([CHF 3'256.00 x 12 Monate x 12 Jahre] + [CHF 2'500.00 x 12 Monate x 8 Jahre]).