Gestützt auf die Anträge an der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2019 (act. 89) ist für das Güterrecht von einem Streitwert von CHF 738'844.47 auszugehen. Sodann fordert die Beklagte eine Entschädigung im Sinne von Art. 165 Abs. 1 ZGB in der Höhe von CHF 240'000.00. Hinzuzurechnen ist schliesslich der Wert der geltend gemachten Unterhaltsleistungen. Gemäss Art. 92 Abs. 1 ZPO gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen – wozu auch Unterhaltsbeiträge gehören (vgl. § 11 Abs. 3 KoV OG) – der Kapitalwert.