Der Streitwert richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage. Erfolgt nachträglich eine Erweiterung der Klage, so hat dies eine Erhöhung des Streitwerts zur Folge (van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. A. 2014, Art. 91 ZPO N 10). Gleichsam bestimmen sich die Kostenund Entschädigungsfolgen bei der unbezifferten Forderungsklage nach dem nachträglich (höher) bezifferten, definitiven Streitwert (Dorschner, a.a.O., Art. 85 ZPO N 15 m.H.). Gestützt auf die Anträge an der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2019 (act. 89) ist für das Güterrecht von einem Streitwert von CHF 738'844.47 auszugehen.