15.2 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist zu beachten, dass im vorliegenden Scheidungsprozess güterrechtliche Ansprüche von mehr als CHF 100'000.00 geltend gemacht wurden. Diesfalls kommen gemäss § 13 Abs. 3 KoV OG die Ansätze von § 11 Abs. 1 KoV OG zur Anwendung, weshalb sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert richtet. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 ZPO). Der Streitwert richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage.