Zugesprochen wird der Beklagten CHF 392'371.80, womit sich dieser Betrag ungefähr in der Mitte zwischen den Anträgen der Parteien befindet (vgl. oben E. 13). Keine Partei Seite 34/36 hat somit vollständig obsiegt. Beide Parteien dringen mit ihren Rechtsbegehren bloss teilweise durch. Entsprechend diesem Prozessausgang ist es gerechtfertigt, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.