Zugesprochen wird der Beklagten in einer Übergangsfrist von sechs Monaten CHF 2'686.00, danach CHF 1'813.00 und nach dem Eintritt des Klägers in das ordentliche AHV-Alter CHF 2'141.00 monatlich (vgl. E. 7 ff.). Damit obsiegt die Beklagte teilweise. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung machte die Beklagte geltend, dass ihr der Kläger einen Betrag von mindestens CHF 738'844.47 zu bezahlen habe, während der Kläger beantragte, der Beklagten einen Betrag von CHF 38'150.60 zu bezahlen. Zugesprochen wird der Beklagten CHF 392'371.80, womit sich dieser Betrag ungefähr in der Mitte zwischen den Anträgen der Parteien befindet (vgl. oben E. 13).