15.1 Im vorliegenden Prozess obsiegt bzw. unterliegt keine Partei vollumfänglich. Beim Scheidungspunkt bestanden zu Beginn weg übereinstimmende Anträge. Betreffend die Entschädigung nach Art. 165 Abs. 1 ZGB forderte die Beklagte eine Summe in der Höhe von CHF 240'000.00, während der Kläger die Abweisung dieses Begehrens beantragte. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag der Beklagten abgewiesen (vgl. oben E. 14 ff.).