14.2 Im vorliegenden Fall macht die Beklagte ihre Forderung aus Art. 165 Abs. 1 ZGB im Rahmen der Scheidung geltend. Diese Forderung betrifft sowohl auf Seiten der Beklagten sowie des Klägers die Errungenschaft (vgl. oben E. 12.1). Sodann sind die Errungenschaften beider Parteien positiv (vgl. oben E. 13). Damit stellt sich der Anspruch der Beklagten – selbst wenn man ihre Forderung gutheissen würde – als gegenstandslos heraus, da er sich durch die hälftige Teilung der Errungenschaft wieder aufheben würde. Folglich kann vorliegend offenbleiben, ob der Beklagten ein Anspruch von CHF 240'000.00 aus Art.