ZGB) als auch auf der Passivseite (Betrieb des Ehemannes [die Verpflichtung nach Art. 165 Abs. 1 ZGB belastet jene Vermögensmasse, welcher der Gewinn aus der Mitarbeit zufiel]) die Errungenschaft, ist er gegenstandslos (hebt sich gegenseitig auf), sofern beide Errungenschaften positiv sind und beide im gleichen Verhältnis unter den Ehegatten aufgeteilt werden (Bräm, Zürcher Kommentar, Art. 165 ZGB, N 89; Schönbucher Adjani, Ausgleich ausserordentlicher Leistungen zwischen den Eheleuten, AJP 2012 S. 309 ff., 318).