im Beruf oder Gewerbe des andern dagegen erheblich mehr mitgearbeitet, als der Mithilfebeitrag nach Art. 163 Abs. 2 ZGB es erfordert, so hat er dafür Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 165 Abs. 1 ZGB). Die Arbeitsleistungen müssen im Beruf oder Gewerbe des anderen Gatten erfolgen. Wird der Anspruch aus Art. 165 Abs. 1 ZGB erst bei der Scheidung geltend gemacht und betrifft der Anspruch sowohl auf der Aktivseite ( in casu berechtigte Ehefrau; Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) als auch auf der Passivseite (Betrieb des Ehemannes [die Verpflichtung nach Art.