14. Im Folgenden ist weiter zu prüfen, ob die Beklagte einen Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 165 Abs. 1 ZGB hat. Die Beklagte beantragt, dass der Kläger ihr unter diesem Titel eine Entschädigung in der Höhe von CHF 240'000.00 zu bezahlen habe (act. 89 S. 1). Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass sie seit der Übernahme des landwirtschaftlichen Gewerbes im Jahre 1993 jeweils mitgearbeitet habe, aber für ihre Arbeit nie entlöhnt worden sei (act. 18 S. 4).