12.5 Die Beklagte macht zudem geltend, dass der Toyota Corolla Verso 1.8 Eigengut darstelle, da dieser aus ihrem Eigengutsvermögen erworben worden sei (act. 18 S. 11). In der Parteibefragung vom 29. August 2017 führte der Kläger dazu aus, dass dieses Fahrzeug zu 2/3 aus dem Eigengut der Beklagten und zu 1/3 aus dem Betriebserlös des Klägers erworben worden sei, was die Beklagte bestätigte (act. 43 S. 10). Folglich handelt es sich beim Toyota Corolla Verso 1.8 um Eigengut der Beklagten.