12.4 Die Beklagte macht demgegenüber geltend, dass sie das Vermögen auf ihrem Sparkonto Nr. .________ bei der M.________ in der Höhe von CHF 129'601.50 geerbt habe und es sich daher um Eigengut handle (act. 18 S. 11). Der Kläger anerkennt dies ausdrücklich (act. 43 S. 10). Folglich stellen die CHF 129'604.50 auf dem genannten Sparkonto Eigengut der Beklagten dar.